Rechtsprechung
BGH, 01.06.2006 - IX ZR 283/03 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Zwei selbstständige Begründungen des Berufungsurteils; Anfechtbarkeit einer Verrechnungsabrede; Erstmalig in der Revisionsinstanz auf Anfechtungsansprüche gestützte Klageforderung eines Insolvenzverwalters; ...
- Judicialis
ZPO § 544; ; InsO § 133 Abs. 1 Satz 2; ; InsO § 134; ; InsO § 143; ; BGB § 185; ; BGB § 362 Abs. 2; ; EGInsO Art. 106
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 543 Abs. 2; InsO § 143
Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Geltendmachung eines Anfechtungstatbestandes - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen, 12.12.2001 - 44 O 64/01
- OLG Hamm, 19.09.2003 - 19 U 48/02
- BGH, 01.06.2006 - IX ZR 283/03
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 03.03.2005 - IX ZR 441/00
Anfechtbarkeit von Leistungen des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht …
Auszug aus BGH, 01.06.2006 - IX ZR 283/03
Unentgeltlich im Dreipersonen-Verhältnis ist eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Schuldners zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass diese ihrerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat (vgl. BGHZ 41, 298, 301 f; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279 f). - BGH, 04.03.1999 - IX ZR 63/98
Anfechtbarkeit unentgeltlicher Verfügung
Auszug aus BGH, 01.06.2006 - IX ZR 283/03
Unentgeltlich im Dreipersonen-Verhältnis ist eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Schuldners zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass diese ihrerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat (vgl. BGHZ 41, 298, 301 f; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279 f). - BGH, 26.10.2000 - IX ZR 289/99
Belehrung über die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages; Rechtzeitigkeit …
Auszug aus BGH, 01.06.2006 - IX ZR 283/03
Nicht erforderlich ist, dass der Kläger die Anfechtung "erklärt", auf andere Weise geltend macht, oder sich auf diese Rechtsgrundlage beruft (vgl. BGHZ 135, 140, 149 f; BGH, Urt. v. 26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, ZIP 2001, 33, 35; v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, ZIP 2004, 671, 672).
- BGH, 20.03.1997 - IX ZR 71/96
Umfang der Pfändung der künftigen Ansprüche aus einem Girovertrag; Erstreckung …
Auszug aus BGH, 01.06.2006 - IX ZR 283/03
Nicht erforderlich ist, dass der Kläger die Anfechtung "erklärt", auf andere Weise geltend macht, oder sich auf diese Rechtsgrundlage beruft (vgl. BGHZ 135, 140, 149 f;… BGH, Urt. v. 26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, ZIP 2001, 33, 35; v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, ZIP 2004, 671, 672). - BGH, 11.12.2003 - IX ZR 336/01
Unentgeltlichkeit der Überlassung der Arbeitskraft eines angestellten …
Auszug aus BGH, 01.06.2006 - IX ZR 283/03
Nicht erforderlich ist, dass der Kläger die Anfechtung "erklärt", auf andere Weise geltend macht, oder sich auf diese Rechtsgrundlage beruft (vgl. BGHZ 135, 140, 149 f;… BGH, Urt. v. 26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, ZIP 2001, 33, 35; v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, ZIP 2004, 671, 672). - BGH, 15.04.1964 - VIII ZR 232/62
Schenkungsanfechtung
Auszug aus BGH, 01.06.2006 - IX ZR 283/03
Unentgeltlich im Dreipersonen-Verhältnis ist eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Schuldners zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass diese ihrerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat (vgl. BGHZ 41, 298, 301 f; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279 f).
- OLG Koblenz, 29.05.2009 - 10 U 505/08
Bankenhaftung beim finanzierten Immobilienerwerb zu Kapitalanlagezwecken; …
Dies kann aber die Annahme eines institutionellen Zusammenwirkens nicht begründen (BGH, Urteil vom 26. September 2006 - IX ZR 283/03 -). - OLG Saarbrücken, 14.06.2007 - 8 U 333/06
Kreditfinanzierter Immobilienerwerb: Anspruch des Kreditinstituts nach Widerruf …
Einschränkungen erfährt dieser Grundsatz gem. § 242 BGB nur dann, wenn die Bank bei Durchführung und Vertrieb des Objektes ihre Rolle als Kreditgeber überschreitet, dem Anleger z.B. als Partner des Anlagegeschäfts entgegentritt, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken eines solchen Geschäfts hinzutretenden speziellen Gefährdungstatbestand für den Anleger schafft oder dessen Entstehung jedenfalls begünstigt, z.B. das Darlehen auszahlt, obwohl sie weiß, dass das zu finanzierende Vorhaben nicht mehr verwirklicht werden kann, wenn die Bank sich bei der Kreditvergabe in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt zu Lasten des Anlegers befindet oder wenn die Bank über spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung hat und dies auch erkennen kann (BGH Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04, juris Tz. 15; Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 192/04 Tz. 27; Urteil vom 26.09.2006 - IX ZR 283/03, juris Tz. 26; Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, juris Tz. 41; jeweils m. w. N.).